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Satzung für die Stiftung Kieler Stadtkloster
vom 10. Februar 2017
Präambel
Im Jahre 1822 wurden mit Hilfe eines größeren Vermächtnisses des Fräulein Henriette Friederica von Ellendsheim vier seit alter Zeit getrennt bestehende milde Stiftungen, das Heiligengeist-, das St. Jürgen-, das St. Annen- und das Neugasthauskloster in Kiel, zu einer gemeinschaftlichen, mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Stiftung vereinigt, die den Namen
„Kieler Stadtkloster“
führte. Die Fundationsakte vom 11. Januar 1822 erhielt die Königliche Bestätigung am 18. Juni 1822. An die Stelle dieser Fundationsakte und der zwischenzeitlich getroffenen Regelungen, insbesondere der zuletzt erlassenen Satzung vom 9. Okt. 1978, 1. Juli 2001 und 6. März 2014 tritt nunmehr
ab 10. Februar 2017 folgende Satzung.
Für den Wiederaufbau der während des Krieges 1939/1945 stark zerstörten Gebäude des Kieler Stadtklosters konnten Mittel des im Jahre 1954 mit dem Kieler Stadtkloster vereinigten Damenstiftes aus Dankbarkeit in Kiel in Höhe von 106.093,-- DM herangezogen werden.
§ 1 - Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung
Die Stiftung führt den Namen
„Kieler Stadtkloster“.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts und hat ihren Sitz in Kiel
§ 2 - Zweck
- Zweck der Stiftung ist die Förderung der Altenhilfe und des Wohlfahrtswesens, insbesondere durch den Betrieb ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Aufnahme und Betreuung von Personen, die infolge ihres Alters und ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
- Die Stiftung verfolgt bei der Durchführung ihrer Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Stadtklosters dürfen nur für satzungsmäßige Stiftungszwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Stiftung strebt im Rahmen ihrer sozialen Verpflichtung eine enge
Zusammenarbeit mit der Landeshauptstadt Kiel an.
§ 3 - Leistungen
Die Stiftung gewährt entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Leistungsempfängern gegen Entgelt Wohnung, Verpflegung, Betreuung und Pflege.
§ 4 - Stiftungskapital und Vermögen
- Das Stiftungskapital beträgt € 1.257.000,00.
- Das Stiftungsvermögen und die vermögenswerten Einkünfte des Kieler Stadtklosters bestehen insbesondere aus
- dem Grundstück Kiel, Harmsstraße 104-122
(Haus Harmsstraße), - dem Grundstück Kiel-Neumühlen-Dietrichsdorf, Schönkirchener Straße 67/69
(Haus Schwentineblick), - einem Erbbaurecht am Grundstück Kiel, Brüggerfelde 1
(Prof. Weber-Haus), - dem Grundstück Kiel-Hassee, Saarbrückenstraße 50/52,
(Andreas-Gayk-Haus), - einem Erbbaurecht am Grundstück Kiel-Hassee, Christianistraße 10/12
(Friederica-von Ellendsheim-Haus), - einem Erbbaurecht am Grundstück Kiel, Brüggerfelde 5
(Prof. v. Esmarch-Haus), - dem Grundstück Kiel-Elmschenhagen, Jettkorn 16
(Lisa-Hansen-Haus), - dem Grundstück Kiel-Holtenau, Lindenweg 26
(Kurt-Engert-Haus), - einem Erbbaurecht am Grundstück Kiel, Brüggerfelde 3
(Dr. Bernstein-Haus), - dem Anteil am Permutationsgeld in Höhe von jährlich 1.000,22 EUR,
- den Kassen- und Bankbeständen.
Die Grundstücke sind belastet mit Grundpfandrechten aus dem Bau, dem Wiederaufbau und der baulichen Neugestaltung der Häuser.
- dem Grundstück Kiel, Harmsstraße 104-122
- Alle Einkünfte, soweit sie nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben benötigt werden, sind für die Instandhaltung und Ergänzung der Klostergebäude einschließlich des Inventars, für entsprechende Neubauten sowie für sonstige satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Hierfür nicht beanspruchte Beträge sind ganz oder teilweise zweckbestimmten Rücklagen zuzuführen, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
- Der Stiftungsvorstand kann Zuwendungen Dritter, die nach dem Willen des Zuwendenden zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, dem Stiftungsvermögen zuführen.
§ 5 - Organe der Stiftung
Die Organe der Stiftung sind
- der Vorstand
- der Stiftungsrat
§ 6 - Vorstand
-
Der Vorstand besteht aus mindestens einer und höchstens drei hauptamtlich tätigen Personen (Geschäftsführer). Die Dienstverträge schließt der Stiftungsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden.
-
Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so bestimmt der Stiftungsrat über den Vorsitz und die Reihenfolge der Vertretung.
-
Die Mitglieder des Vorstandes können aus wichtigem Grund, auch auf Verlangen der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde, vom Stiftungsrat abberufen werden.
-
Die Vorstandsmitglieder sollen grundsätzlich auf die Dauer von fünf Jahren bestellt werden; maßgebend im einzelnen sind die Dienstverträge. Wiederbestellung ist zulässig.
-
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, bestimmt der Stiftungsrat ein neues Mitglied. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
-
Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, hat der Stiftungsrat durch Erteilung von Vollmachten Vorsorge dafür zu treffen, dass die Stiftung jederzeit ordnungsgemäß vertreten werden kann.
§ 7 - Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, ist es allein vertretungsberechtigt. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so ist jedes Mitglied in Gemeinschaft mit einem anderen Mitglied zur Vertretung befugt. Der Stiftungsrat kann in einem solchen Fall einem Vorstandsmitglied auch Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Er kann Vorstandsmitgliedern Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen, soweit der Vorstand zugleich handelt für die Stiftung und für andere gemeinnützige Körperschaften, z. B. die Kieler Stadtkloster Pflegedienst gGmbH. - Der Vorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt im Rahmen der Gesetze, dieser Satzung und des Dienstvertrages die laufenden Geschäfte.
- Der Vorstand legt dem Stiftungsrat vor Beginn eines Wirtschaftsjahres (Kalenderjahr) die Wirtschafts- und Investitionspläne für die einzelnen Einrichtungen und den Stiftungshaushalt (Zentralhaushalt der Stiftung) zur Beschlussfassung vor.
- Der Vorstand stellt den Jahresabschluss auf und legt ihn zur Feststellung dem Stiftungsrat vor.
- Der Vorstand kann Geschäftsvorfälle und Maßnahmen, die er für besonders bedeutsam hält, dem Stiftungsrat zur Entscheidung vorlegen.
§ 8 - Einberufung , Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand wird von seinem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens dreimal im Kalenderjahr unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche einberufen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Einladungsfrist verkürzen. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder es unter Angabe des Beratungspunktes verlangen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Ergibt sich bei einer Abstimmung Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Vorstand kann einen Beschluss auch fassen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilen (Umlaufverfahren).
- Über die in den Sitzungen des Vorstandes gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
- Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so entfallen formale Vorstandssitzungen. Das Vorstandsmitglied hat in geeigneter Weise seine Entscheidungen zu protokollieren und zu archivieren.
§ 9 - Stiftungsrat
- Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf, höchstens sieben Mitgliedern. Er wird für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig und bedarf der Mehrheit von 2/3 der Mitglieder. Nach seiner Amtszeit führt der amtierende Stiftungsrat die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Stiftungsrates fort.
- Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so kann sich der Stiftungsrat durch Zuwahl ergänzen. Der Stiftungsrat muss ein neues Mitglied wählen, wenn durch das Ausscheiden des Stiftungsratsmitgliedes die Mindestanzahl gem. § 9 Abs. 1 der Stiftungssatzung unterschritten wird. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrates um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
- Der Stiftungsrat wählt seinen Vorsitzer / seine Vorsitzerin und dessen / deren Vertreter/in aus seiner Mitte. Abwahl ist zu jeder Zeit mit 2/3 Stimmenmehrheit zulässig.
- Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Ihnen kann Aufwendungs- und Auslagenersatz gewährt werden; Pauschalierung ist zulässig. Ihre Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 10 - Aufgaben des Stiftungsrats
- Der Stiftungsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und insbesondere für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen. Willenserklärungen des Stiftungsrates werden in dessen Namen von dem Vorsitzer/der Vorsitzerin, im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzer/ der stellvertretenden Vorsitzerin abgegeben.
- Der Stiftungsrat ist darüber hinaus zuständig für:
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung;
- Abschluss von Dienstverträgen mit dem Vorstand;
- grundsätzliches Bestimmen der Tätigkeit der Stiftung im Sinne dieser Satzung;
- Beschlussfassung über die Wirtschafts- und Investitionspläne;
- Festsetzung der grundsätzlichen Entgelts- und Vergütungsregelungen;
- Feststellung der Jahresrechnungen und Bestimmung über deren Prüfung;
- Entlastung des Vorstandes;
- Bestimmung eines Vorstandsvertreters gem. § 6 Abs. 6 dieser Satzung;
- Beschlussfassung über Geschäftsvorfälle und Maßnahmen, die vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt worden sind.
- Der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates bedürfen:
- die grundsätzlichen Regelungen der Miet-, Betreuungs- und Heimverträge;
- der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum und Grundstücksrechten;
- Neubauvorhaben sowie Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen, die über die gewöhnliche Unterhaltung hinausgehen;
- Aufnahme von Darlehen und Begründung von Verpflichtungen, soweit sie über die laufende Geschäftsführung hinausgehen,
- die Einstellung und Entlassung von Heimleitungen; in diesen Fällen genügt die Zustimmung des Vorsitzers / der Vorsitzerin des Stiftungsrates;
- alle Maßnahmen und rechtsgeschäftlichen Handlungen, für die der Stiftungsrat seine vorherige Zustimmung für den Einzelfall beschlossen hat.
- Die Zustimmung zu Angelegenheiten, die in einem vom Stiftungsrat beschlossenen Wirtschaftsplan enthalten sind, gilt als erteilt, soweit sich der
Stiftungsrat eine besondere Entscheidung nicht vorbehalten hat. - In Fällen, die keinen Aufschub dulden, kann der Vorsitzer / die Vorsitzerin allein entscheiden; die Genehmigung des Stiftungsrates ist unverzüglich einzuholen.
§ 11 - Sitzungen des Stiftungsrates
- Der Stiftungsrat tritt nach Bedarf, mindestens dreimal im Jahr, zu Sitzungen zusammen und wird von dem Vorsitzer / der Vorsitzerin einberufen. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn es ein Mitglied des Stiftungsrates oder der
Vorstand verlangt. - Die Einladung hat schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Hauptpunkten der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche zu erfolgen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzer / die Vorsitzerin die Einladungsfrist verkürzen.
- Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ergibt sich bei einer Abstimmung Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Vorsitzers / der Vorsitzerin.
- Der Stiftungsrat beschließt außer in dem Fall des § 13 mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Stiftungsrat kann einen Beschluss auch fassen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilen (Umlaufverfahren).
- Über die in den Sitzungen des Stiftungsrates gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzer und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Stiftungsrates sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
§ 12 - Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 - Änderung der Satzung, Zusammenlegung sowie Auflösung der Stiftung
- Die Änderung der Satzung ist jederzeit im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen zulässig, entsprechendes gilt für eine Zulegung oder Zusammenlegung der Stiftung.
- Die Stiftung kann aufgelöst werden, wenn der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann.
- Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder eine Auflösung der Stiftung dürfen im Stiftungsrat nur beraten werden, wenn dieser Punkt mindestens drei Wochen vor der Sitzung angezeigt worden ist. Eine Verkürzung dieser Frist ist zulässig, wenn kein Mitglied des Stiftungsrates widerspricht. Diese Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder. Die Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde ist einzuholen.
§ 14 - Vermögensanfall
Bei einer Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an die Landeshauptstadt Kiel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.
§ 15 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 10. Februar 2017 in Kraft. Sie löst die Satzung vom 6. März 2014 ab.
Kiel, den 10. Februar 2017
Claus Möller, Vorsitzer Stiftungsrat
Eva El Samadoni, Stiftungsvorstand
Genehmigung
Nach § 5 Abs. 2 des Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2000 ( GVOBl. Schl.-H. S. 208 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2004 ( GVOBl. Schl.-H. S. 153), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 06. März 2015 ( GVOBl. Schl.-H. S. 96), sowie i. V. m. § 13 Abs. 3 der Satzung wird hiermit die vom Stiftungsrat der Stiftung „Kieler Stadtkloster“ am 15. Dezember 2016 beschlossene Änderung des § 7 Abs. 1 der Stiftungssatzung genehmigt.
Kiel, 10. Februar 2017
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